21.02.2022

Abgeordneter
Tobias Matthias
Peterka
(AfD)

Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgt die derzeitige Aufnahme von Flüchtlingen
aus der Ukraine in Deutschland und welche Kriterien werden aktuell zur Prüfung
dessen herangezogen, dass es sich bei der einreisenden Personen tatsächlich
um eine solche handelt, die aus einem betroffenen Kriegsgebiet in der Ukraine handelt
(FAZ vom 02.03.2022 – <https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschlandwill-
fluechtlingeaus-ukraine-unterbringen-17845023.html> und Pressemeldung des
BMI vom 28.02.2022 – <https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/
DE/2022/02/eurat.html>, jeweils zuletzt abgerufen am 02.03.2022)?

Antwort

Mit Annahme und Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des
Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG zur Gewährung
vorübergehenden Schutzes können für den im Ratsbeschluss umfassten
Personenkreis Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die
Anwendung des Aufenthaltsrechts fällt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
in die Zuständigkeit der Länder. Bei der Prüfung, ob die einreisenden
Personen tatsächlich dem in Rede stehenden Personenkreis zugerechnet werden
können, werden durch die zuständige Behörde alle der Behörde bekannten sowie
durch den Betroffenen vorgetragenen Umstände und Tatsachen sowie mitgeführte
Unterlagen herangezogen. Hierunter fallen unter anderem Pass-, Passersatz- oder
sonstige Identitätsdokumente sowie nach ukrainischem Recht erteilte Aufenthaltserlaubnisse.

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