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 Einbeziehung von Familienangehörigen der Russlanddeutschen

Drucksache 20/13532

Deutscher Bundestag

20. Wahlperiode
28.10.2024

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD

Einbeziehung von Familienangehörigen der Russlanddeutschen auf der Grundlage des Aufnahmeantrags für Spätaussiedler beim Bundesverwaltungsamt

Seit den 1950er-Jahren sind ca. 4,5 Millionen Aussiedler und Spätaussiedler, die nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellt und somit Deutsche sind, aus den Staaten Ostmitteleuropas sowie der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden. Aktuell leben ca. 2,5 Millionen Russlanddeutsche in Deutschland. Der Aufnahmeantragsteller kann für Ehegatten und Abkömmlinge bis zu 15 Personen und für weitere Angehörige bis zu zehn Personen in den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids einbeziehen (Quelle).

Dabei wird in dem Aufnahmeantrag lediglich erfasst, wie der Geburtsname und das Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson sind. Ob die Personen, die nach § 7 und § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Deutschland aufgenommen werden, auch Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG oder anderer Nationalität sind, wird in dem Aufnahmeantrag nicht erfragt.

(...)
Hinweis: Sie sehen hier nur einen Auszug aus den originalen Dokumenten (Drucksachen). Sie erfahren mehr und können die Volltextveröffentlichung als PDF hier abrufen: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Deutschen Bundestages. Geben Sie dazu einfach die oben angegebene Drucksachen-Nummer in das Suchfeld ebendort ein.

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