Drucksache 20/13532
Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode
28.10.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD
Einbeziehung von Familienangehörigen der Russlanddeutschen auf der Grundlage des Aufnahmeantrags für Spätaussiedler beim Bundesverwaltungsamt
Seit den 1950er-Jahren sind ca. 4,5 Millionen Aussiedler und Spätaussiedler, die nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellt und somit Deutsche sind, aus den Staaten Ostmitteleuropas sowie der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden. Aktuell leben ca. 2,5 Millionen Russlanddeutsche in Deutschland. Der Aufnahmeantragsteller kann für Ehegatten und Abkömmlinge bis zu 15 Personen und für weitere Angehörige bis zu zehn Personen in den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids einbeziehen (Quelle).
Dabei wird in dem Aufnahmeantrag lediglich erfasst, wie der Geburtsname und das Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson sind. Ob die Personen, die nach § 7 und § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Deutschland aufgenommen werden, auch Deutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG oder anderer Nationalität sind, wird in dem Aufnahmeantrag nicht erfragt.
Mitglied des Bundestages
Rechtspolitischer Sprecher AfD-Fraktion
Vorsitzender AfD Bezirksverband Oberfranken
Pressefotos aufrufen