Drucksache 20/13792
Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode
14.11.2024
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christina Baum, Dr. Malte Kaufmann, Edgar Naujok, Dr. Harald Weyel, Jan Wenzel Schmidt, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen und der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Falschaussagen vor Untersuchungsausschüssen
A. Problem
Für das Parlament ist das Untersuchungsrecht nicht nur eines der „wichtigsten Rechte“ (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07 – juris Rn. 105), der Informationsbeschaffung, sondern auch das effizienteste Mittel. Ein Unikum, weil der Ausschuss eigenständig Beweise erheben darf.
Durch den Verweis auf die Strafverfahrensvorschriften kann der Untersuchungsausschuss alle dort bezeichneten Beweismittel und vorgesehenen Möglichkeiten der Beweisbeschaffung und Beweissicherung einsetzen (Dürig/Herzog/Klein GG Art. 44 Rn. 206).
Die Beweiserhebung erfolgt in Untersuchungsausschüssen in „öffentlicher Verhandlung“ nach Art. 44 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beziehungsweise in „öffentlicher Sitzung“ nach § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG). Die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes reicht im Untersuchungsverfahren weiter als im Strafverfahren (OVG Berlin, Beschluss vom 27.08.2001 – 2 S 5.01 – juris Rn. 2f.; Dürig/Herzog/Scholz/Klein GG Art. 44 Rn. 173). Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Untersuchungsverfahren besitzt Verfassungsrang (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG) und eine zentrale Bedeutung im demokratischen Parlamentarismus.
Mitglied des Bundestages
Rechtspolitischer Sprecher AfD-Fraktion
Vorsitzender AfD Bezirksverband Oberfranken
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