Drucksache 20/12907
Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode
19.09.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Joachim Wundrak, Albrecht Glaser, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Michael Kaufmann, Edgar Naujok, Jörn König, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Rainer Rothfuß, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Dr. Christina Baum, René Bochmann, René Springer, Stefan Keuter, Thomas Ehrhorn, Kay-Uwe Ziegler, Gereon Bollmann, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Eugen Schmidt, Norbert Kleinwächter, Klaus Stöber und der Fraktion der AfD
Reisen von Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland
Nach § 73 ff. des Asylgesetzes (AsylG) können Reisen von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in das Herkunftsland zu einer Widerrufsprüfung des Schutzstatus und ggf. zu einem Widerruf und einer Aufenthaltsbeendigung führen.
Eine Verpflichtung zur Meldung einer Reise in das Herkunftsland besteht mangels gesetzlicher Regelung nicht (Quelle, S. 21, abgerufen am 3. September 2024).
Für eine generelle behördliche Verhinderung von Reisen in die Herkunftsländer besteht keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Möglichkeit der Versagung durch die Ausländerbehörden. Die Untersagung der Ausreise kann nur durch die Ausländerbehörde erfolgen, z. B. wenn die betreffende Person nicht im Besitz der für die Einreise in das Herkunfts- oder auch Nachbarland erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse ist (§ 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in entsprechender Anwendung des § 10 des Passgesetzes [PassG]) oder der Person ein Pass versagt (§ 7 Absatz 1 PassG) oder entzogen (§ 8 PassG) wurde.
Mitglied des Bundestages
Rechtspolitischer Sprecher AfD-Fraktion
Vorsitzender AfD Bezirksverband Oberfranken
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