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 Bedrohungslage in Syrien / Urteil des OVG Münster

Drucksache 20/12591

Deutscher Bundestag

20. Wahlperiode
20.08.2024

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Gerold Otten, Volker Münz, Dr. Michael Kaufmann, Dr. Götz Frömming, Dr. Rainer Rothfuß, Edgar Naujok, Dr. Christina Baum, Dr. Malte Kaufmann, Norbert Kleinwächter, Thomas Ehrhorn, Kay-Uwe Ziegler, Gereon Bollmann, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schattner, Manfred Schiller und der Fraktion der AfD

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Frage der Bedrohungslage in Syrien

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 (14 A 28/19.A) entschieden, dass für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr besteht (Link zur Pressemitteilung).

Der Kläger in dem Verfahren ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht (2 K 2750/18A) verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Instanz, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Auf die Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab.

Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt:
„Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind. Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an.“

Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden. Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.“

Das OVG ließ die Revision nicht zu.

(...)
Hinweis: Sie sehen hier nur einen Auszug aus den originalen Dokumenten (Drucksachen). Sie erfahren mehr und können die Volltextveröffentlichung als PDF hier abrufen: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Deutschen Bundestages. Geben Sie dazu einfach die oben angegebene Drucksachen-Nummer in das Suchfeld ebendort ein.

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